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FAQ Balkonkraftwerke - Häufig gestellte Fragen

Antworten zu Häufig gestellten Fragen über Balkonkraftwerke

Quelle: balkonkraftwerk-vertrieb.de
Nein, der Stecker verfügt über eine selbstwirkende Freischaltstelle. Dadurch fließt nur dann Strom, wenn zugleich die Netzspannung ansteht. Zieht man den Stecker aus der Dose, wird der Stromfluss innerhalb von Millisekunden abgeschaltet.
Das Hausnetz sollte auf 230 Volt und 50 oder 60 Herz ausgelegt sein. Das ist gemeinhin der Standard in Haushalten der Bundesrepublik Deutschland. Prinzipiell raten wir Hauseigentümern, alle vier Jahre wie in den Unfallverhütungsvorschriften (BGV A3) vorgesehen, eine Überprüfung der Hauselektrik durch eine Elektrofachkraft, gemäß der DIN VDE 0105, vornehmen zu lassen (E-Check).

Nein, da die Balkonkraftwerke so ausgelegt sind, dass sie den erzeugten Strom ausschließlich im jeweiligen Hausnetz verbrauchen, gibt es keine Anforderungen an den Stromzähler. Allerdings ist die Anzeige des Hauskraftwerkes beim zuständigen Energieversorger und Netzbetreiber mit dem jeweiligen Formular erforderlich (auf Nachfrage beim Energieversorger und Marktstammdatenregister). Einige Energieversorger reagieren auf die Anzeige mit dem Austausch des noch üblichen Ferraris-Zählers gegen einen digitalen Stromzähler mit Rücklaufsperre, um ein theoretisch denkbares Rückwärtslaufen des Stromzählers zu verhindern. Auch ist der Wechsel zu einem anderen Meßstellenbetreiber möglich, der weniger kostet und mehr Service bietet.

Ist es illegal, Strom in das eigene Hausnetz einzuspeisen? Nein. Es gibt kein Gesetz, das verbietet, Strom in das eigene Hausnetz einzuspeisen. Für den Energieversorger macht es keinen Unterschied, ob Sie beispielsweise alle Leuchtmittel auf LED umrüsten und damit weniger Energie verbrauchen oder ob sie in ähnlichem Umfang selbst Strom produzieren.

Nur wenn Netzeinspeisung erfolgt und EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll:

Bei steckbaren Solar-Geräten (unter 10 kW [was technisch nicht möglich ist]), die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, findet das EEG keine Anwendung.

Steckbare Solar-Geräte, die in das öffentliche Netz einspeisen, können grundsätzlich in den Anwendungsbereich des EEG fallen. Solange aber keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll, stellt das EEG auch keine allgemeinen Anforderungen an den Betrieb von Erzeugungsanlagen auf, die ordnungsrechtlich sanktioniert oder behördlich durchgesetzt werden könnten. Die (Nicht-)Einhaltung technischer Vorgaben aus dem EEG wird auch ausschließlich vergütungsrechtlich sanktioniert.

Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Nein, nur wenn Ihnen der Netzbetreiber nachweisen kann, dass Ihr Balkonkraftwerk Störungen verursacht oder Ihren Stromzähler um mehr als 4 % zurückgedreht hat. Störungen sind bei Solar-Geräten nach DGS-Standard ausgeschlossen. Das Zurückdrehen des Stromzählers kann durch einen Stromzähler mit Rücklaufsperre oder einen Lastgang, dessen Verbrauch höher als die Erzeugung liegt, ausgeschlossen werden.

Hintergund:

Setzt man voraus, dass eine Anmeldepflicht gem. § 19 Abs. 3 NAV besteht, kann möglicherweise die Sanktionsnorm des § 24 NAV, Unterbrechung des Stromanschlusses durch den Netzbetreiber, greifen.

Die Unterbrechung des Anschlusses ist immer ultima ratio und erfordert ein besonderes Gefährdungsmoment im Sinne der von § 24 NAV genannten Fallgruppen. Die fehlende Mitteilung der Inbetriebnahme allein reicht nicht aus, die Voraussetzungen zu erfüllen. Es kommt also wieder auf den Betrieb der Erzeugungsanlage selbst an und in erster Linie auf die Frage, ob schädliche Rückwirkungen in das öffentliche Netz zu erwarten sind. Dies ist jedenfalls bei Anlagen mit geringer Nennleistung und einer überwiegenden Grundlast im Endstromkreis, in dem die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, sowie mit Wechselrichtern, die die VDE-AR-N 4105/4100 erfüllen, ausgeschlossen. Im Übrigen wäre eine solche Situation vom Netzbetreiber nachzuweisen.

Daneben ist relevant, ob ein Zähler mit Rücklaufsperre eingesetzt wird. Wird ein solcher Zähler verwendet, können auch aus diesem Gesichtspunkt keine Konsequenzen zu befürchten sein. Wenn ein Zähler ohne Rücklaufsperre eingesetzt wird, besteht die Möglichkeit, dass die Beeinflussung von Messeinrichtungen in Rede steht, die zu einer Anschlussunterbrechung berechtigen können. Kann durch einen Abgleich von Verbrauch und Erzeugung nachgewiesen werden, dass eine Rückspeisung ins Netz ausgeschlossen ist, kann ein solcher Nachweis auch ausreichen, dem Netzbetreiber zu begegnen. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Ja, es gibt keine Gesetze, die dem Betrieb eines steckbaren Solar-Gerätes entgegenstehen, wenn diese und ihr Betrieb den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen. Dies wurde bereits 2015 vom BMWi bestätigt.

Hintergrund:

Mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 entspricht der Anschluss eines steckbaren Solar-Gerätes durch den Laien in Endstromkreisen zweifelsfrei den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Durch die Praxiserfahrungen von über 200.000 steckbaren Solar-Geräten ist auch der Anschluss mit Schuko-Stecker mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) in Einklang zu bringen, wenn das verwendete Solar-Gerät technisch den geforderten Sicherheitsstandard geräteseits sicherstellt (z. B. durch einen entsprechenden Wechselrichter). (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Ja, einfach Solarmodul mit Wechselrichter bei BK-Vertrieb kaufen und aufbauen. Daraufhin wird der Stecker in die Steckdose gesteckt und nach wenigen Sekunden fließt Strom. Der erzeugte Strom nimmt den Weg des geringsten Widerstands und wird somit im Hausnetz beim nächstliegenden Verbraucher verbraucht. Zumeist sind dies Standby-Verbraucher wie Handy-Ladegeräte, Router, Radiowecker, Fernseher oder viele andere technische Geräte, die zwischen 3 und 20 Watt verbrauchen.

Nein. Das ginge nur, wenn der Netzbetreiber eine schädliche Netzrückwirkung nachweisen kann. Wenn der Wechselrichter die Normen (VDE AR-N 4100 und die VDE-AR-N 4105) für fest installierte Photovoltaikanlagen einhält, ist dies jedoch ausgeschlossen. Grundsätzlich endet die Zugriffsmöglichkeit des Netzbetreibers hinter dem Zähler, soweit keine Änderungen der technischen (elektrischen) Gebäudeausrüstung selbst vorgenommen werden. (Dies wurde bereits 2016 von der BNetzA bestätigt.)

Ja, wenn das Solar-Gerät in das öffentliche Netz einspeist, kann die Einspeisevergütung nach EEG in Anspruch genommen werden. Dafür müsste die Menge des eingespeisten Stroms per Zähler erfasst werden. Gleichzeitig müssen auch verschiedene Meldepflichten und die 70 %-Regel erfüllt werden. (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.)

Achtung:

Die EEG-Einspeisevergütung wird von den Netzbetreibern ausgezahlt. Bei der Beantragung ist mit einem Rechtsstreit zu rechnen, der in keinem Verhältnis mit der EEG- Einspeisevergütung steht.

Unter energetischen/wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sollte das Balkonkraftwerk in Richtung des unverschatteten Himmels blicken. Ein 300 Watt-Modul würde bei einer Ausrichtung gegen Süden die größte Stromkostenreduktion bringen. (Auch bei Nordausrichtung können die Stromentstehungskosten des Balkonkraftwerks unter den Kosten für Netzstrombezug liegen.)

Die eingesetzten Materialien und Haltesysteme müssen zum Einsatzort passen.

Anmerkung:

Die Befestigung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Herstellervorgaben zur Befestigung müssen eingehalten werden. Das betrifft insbesondere die Verbindungsstellen von Modul zu Montagesystem sowie zur Balkonbrüstung sowie dem Montagesystem selbst. Die Befestigung muss eventuelle bestehende Anforderungen des Baurechts einhalten. Die entsprechenden Herstellervorgaben zur Befestigung müssen eingehalten werden. Wenn Sie sich an die Herstellervorgaben halten, haftet der Hersteller.

Nur wenn ein Gutachter feststellt, dass der Schaden ohne Balkonkraftwerk nicht aufgetreten wäre. Bei Balkonkraftwerken nach unseren Standards und Befolgen der Herstellervorgaben greift die Produkthaftung des Herstellers.

Ja, es wird kein Elektriker benötigt, da lediglich der Schukostecker in eine Steckdose gesteckt werden muss.

Natürlich sind die Balkonkraftwerke darauf ausgerichtet, dass Sie den Strom in Ihrem Hausnetz direkt verbrauchen. Ist dies nicht der Fall, kann es theoretisch sein, dass Ihr Nachbar den Strom erhält – eine Abrechnung kann in diesem Fall aber nicht erfolgen.
Nein, wenn nicht mehr als 600 Watt (ca. 3 m2) an einem Hausanschluss betrieben werden, reicht die Energie nicht aus, um eine normgerechte Elektroinstallation zu überlasten. Darauf basieren auch die Bagatellregelungen in Nachbarländern: In Österreich (600 W), in der Schweiz (600 W/2,6A) und in Portugal (200 W). Dennoch empfehlen wir bei älteren Installationen mit Schraubsicherungen, die Sicherung des Stromkreises mit Solar-Gerät durch die nächst kleinere Sicherung auszutauschen.
Alle Wechselrichter seit 1995 sind mit einer selbstwirkenden Freischaltstelle ausgerüstet (ENS). Diese Funktion verhindert, dass bei einem Abschalten des Stromnetzes (z. B. bei Stromausfall, nach Auslösen des Sicherungsautomaten) der Wechselrichter weiter Strom liefert. Der integrierte Wechselrichter des Balkonkraftwerkes benötigt eine Netzfrequenz von 50 Hertz, die vom Stromnetz geliefert wird. Ohne Vorliegen dieser Netzfrequenz produziert das Balkonkraftwerk keinen Strom, da der Wechselrichter selbst die Netzfrequenz nicht erzeugen kann.

Nein, mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 ist der Anschluss durch den Laien in Endstromkreisen vorgesehen.

Wenn im Mietvertrag oder in den Vereinbarungen (Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümergemeinschaft das Anbringen von Dingen am Balkongeländer nicht explizit verboten ist, besteht dafür formal keine Notwendigkeit. Allerdings hängt das auch vom Montageort ab. Auf gemieteten Flächen wie Balkon, Terrasse, Garten etc. bedarf es keiner Zustimmung. An oder auf Gemeinschaftsflächen wie Fassaden, Brüstungen oder auf Dächern empfehlen wir die Rücksprache mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft. Im Konfliktfall sollte man herausfinden, ob dieser aufgrund des “Eigentümerprivilegs” oder wegen technischer Bedenken entsteht.

Hintergrund:

Bei Vermietern muss unterschieden werden zwischen einem Untersagen aufgrund des “Eigentümerprivilegs”, weil das Anbringen von Dingen an Balkongeländern untersagt ist und der Problematik des Netzbetriebs bzw. der elektrischen Gebäudeausrüstung. Ersteres dürfte je nach Mietvertrag grundsätzlich erst einmal möglich sein, Letzteres ist eher unproblematisch, da in der Regel keine relevanten Gefahren von dem Betrieb ausgehen.

Grundsätzlich sollte zunächst der Mietvertrag gesichtet werden, um zu sehen, ob es ein generelles Verbot des Anbringens von Dingen am Balkongeländer (o. Ä.) gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Meldung an den Vermieter nicht zwingend erforderlich. Letztere Aussage ist aber mit Vorsicht zu genießen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass rechtlich ein Verstoß gegen die Mieterpflichten des Mietverhältnisses von Vermieterseite konstruiert wird. Bisher gibt es dazu – soweit ersichtlich – noch keine einschlägige Rechtsprechung. Entsprechendes gilt bei Wohnungseigentümergemeinschaften.

Bei allen diesbezüglichen Auseinandersetzungen wird es im Zweifel um die Frage gehen, ob das Anbringen eines Moduls am Balkongitter oder an anderen Außeneinrichtungen eine Verunstaltung darstellt. Einem solchen Vorwurf können aber durchaus gewichtige Argumente wie das Umweltstaatsprinzip oder grundrechtliche Wertungen entgegengesetzt werden. Diese Argumentation ist aber mit Blick auf Anlagen der Energieerzeugung – soweit ersichtlich – bisher nicht gerichtlich geprüft worden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz).

Ja, allerdings kann in folgenden Fällen darauf verzichtet werden:
  • Wenn Sicherungsautomaten vorhanden sind, können in Deutschland pro Haushalt maximal 2,6 Ampere (600 Watt, meist 2 Module mit ca. 3 m² Fläche) angeschlossen werden (dies basiert auf Erkenntnissen der Untersuchung des PI- Berlin).
  • Wenn Schraubsicherungen vorhanden sind und die Sicherung des Stromkreises mit Solar-Gerät durch die nächst kleinere Sicherung ausgetauscht wurde.
Nein. Wenn eine Schuko-Steckdose vorhanden ist und die technische Gestaltung des verwendeten Gerätes die geltenden Sicherheitsstandards einhält, ist die Nutzung zulässig. Wenn eine neue Steckdose gesetzt werden soll, empfiehlt die DGS die Steckverbindung nach DIN VDE 0628-1 (Wieland RST20i3).

Nein, das ist nur nötig wenn EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. (Selbst wenn die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, muss in vielen Fällen kein Gewerbe angemeldet werden, z. B. wenn die Höhe der EEG-Einspeisevergütung nicht über den Stromentstehungskosten des PV-Systems liegt.)

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Allerdings ist die Anzeige der Balkonkraftwerke beim zuständigen Energieversorger und Netzbetreiber mit einem einfachen Formular erforderlich. Einige Energieversorger reagieren auf die Anzeige mit dem Austausch des noch üblichen Ferraris-Zählers gegen einen digitalen Stromzähler mit Rücklaufsperre, um ein theoretisch denkbares Rückwärtslaufen des Stromzählers zu verhindern.

Falls das steckbare Solar-Gerät eine Eigenanlage nach NAV darstellt, hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber vor der Errichtung Mitteilung zu machen.

Falls durch das steckbare Solar-Gerät eine Netzrückspeisung (die größer als die Messtoleranz des Zählers ist) auftritt, muss sich der Anschlussnehmer oder -nutzer mit dem Netzbetreiber abstimmen, um eine Verfälschung der Messung zu verhindern. In Österreich gibt es ein Meldeverfahren für steckbare Solar-Geräte. Wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer bei dieser Meldung den Schutz vor Rückspannungen mittels Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz nach VDE-AR-N 4105 nachweist, kann der Netzbetreiber den Anschluss nicht unterbinden. Darüber hinaus gibt es in Deutschland keine allgemeingültigen Vorgaben. Voraussichtlich wird aber ein Meldeverfahren in die kommende VDE-AR-N-4105 aufgenommen.

Hintergrund:

Nach § 19 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist von einer Anmeldepflicht beim Netzbetreiber auszugehen. Für die Anmeldung bestehen keine allgemeingültigen Vorgaben. Die Vorschrift sieht auch eine Abstimmung des Anschlusses der Erzeugungsanlage vor, die aber nur erfolgen kann, wenn der betreffende Netzbetreiber insoweit „mitmacht“. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Je nach Netzbetreiber und Sachbearbeiter gibt es hier die unterschiedlichsten (zum Teil falsche und größtenteils veraltete) Aussagen. Viele Netzbetreiber sehen die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 fälschlicherweise als einziges Meldeverfahren an. Da die NAV kein Verfahren benennt, hält diese Auslegung keiner rechtlichen Prüfung stand. Die Anmeldung nach dem Verfahren der VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber!

Bei Photovoltaik-Modulen, die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, entfällt nach MaStRV § 5 Abs. 2 Nr. 1b die Pflicht zur Registrierung. Falls das Balkonkraftwerk eine Einheit im Sinne des Marktstammdatenregisters darstellt und in das öffentliche Netz einspeist, besteht nach MaStRV die Pflicht zur Registrierung.
Nur wenn EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll. Da das EEG grundsätzlich technische Vorgaben aufstellt, kann vertreten werden, dass diese auch von Anlagebetreibern, die keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wollen, eingehalten werden müssen. Wird allerdings keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen, kann sich die Nichteinhaltung von Vorgaben des EEG auch nicht negativ für einen Anlagenbetreiber auswirken. Hintergrund: Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen, deklaratorisch sieht das EEG daher bspw. in § 21a die (ungeförderte) sonstige Direktvermarktung vor. Die EEG-Förderung ist an die Umsetzung verschiedener (technischer) Anforderungen beim Anlagebetrieb geknüpft (vgl. §§ 9 ff. EEG). Die Nichteinhaltung dieser Pflichten führt zu einer Verringerung oder dem Ausfall der Förderung (§ 52 EEG). Es bestehen keine ordnungsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (vgl. oben). Einspeiseanlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen bzw. deren Betrieb, können im Falle von Pflichtverstößen ausschließlich nach EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen sanktioniert werden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)

Ja, bei größeren Kraftwerken mit 4 oder mehr Modulen empfehlen wir, die entsprechende Sicherung von 16 auf 10 Ampere zu reduzieren. Alternativ kann der entsprechende Stromkreis durch einen Elektriker in einen Versorgungskreis umgewandelt werden. Hierzu wird es in Zukunft neue, noch einfachere Lösungen geben.

Im Sinne der DIN VDE 100-551 gelten Balkonkraftwerke nicht als Stromerzeugungseinrichtung. Der Grund: Aus der Stromerzeugungseinrichtung, also dem klassischen Photovoltaikmodul, führen keine Kabel heraus. Das Modul ist innerhalb des Produktes mit der Batterie und dem Wechselrichter verbunden. Erst von dort wird das Kabel mit dem Stecker aus dem Produkt herausgeführt.

Das Balkonkraftwerk ermöglicht es, die Stromrechnung stark zu senken. Muss dem Energiekonzern Zutritt zum Haushalt gewährt werden, wenn dieser die Ursachen für die stark reduzierte Rechnung prüfen möchte? Nein, dies müsste nur geschehen, wenn „Gefahr in Verzug“ wäre. Ansonsten gilt der Grundgesetz-Grundsatz der „Unverletzlichkeit der Wohnung“.

Nein. Wenn mit den Produkten von Balkonkraftwerk sorgsam und entsprechend des Betriebshandbuchs umgegangen wird, besteht keinerlei Brandgefahr.
Strom nimmt immer den Weg des geringsten Widerstandes. Dies machen sich die Balkonkraftwerke zunutze. Bei der Hausnetzeinspeisung wird der Strom nicht – wie üblich – nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ins öffentliche Stromnetz eingespeist und an den regionalen Stromversorger verkauft. Vielmehr wird der Strom direkt im Hausnetz verwendet – und entsprechend selbst verbraucht. Der Strombezug vom Energieversorger verringert sich um die selbst erzeugte und verbrauchte Menge Strom.
Laut EEG dürfen max. 70 % der installierten PV-Leistung ins Netz gespeist werden, wenn nicht am Einspeisemanagement teilgenommen wird (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG).

Ein Balkonkraftwerk ist ein Photovoltaikmodul, das mit einem Schuko-Stecker und einem integrierten Wechselrichter ausgestattet ist und in die Steckdose gesteckt werden kann.
Das kleinste Balkonkraftwerk besteht aus einem PV-Modul, das mit einem Wechselrichter und einem Anschlusskabel ausgestattet ist. Auch größere Systeme mit mehreren Modulen sind durch Verbindungskabel problemlos denkbar.

Die Leistung wird nicht ins öffentliche Stromnetz eingespeist, sondern direkt im Hausnetz des Kunden verbraucht. Die Balkonkraftwerke ermöglichen die Versorgung zahlreicher Standby-Geräte am Tag.

Die Balkonkraftwerke bestehen aus kompakten Plug-In-Solarmodulen, die nicht genehmigt werden müssen, günstig in der Anschaffung sind und sich äußerst einfach installieren lassen. Sie eignen sich auch für kleine Wohneinheiten und lassen sich nicht nur am Balkongitter, sondern auch an der Hausfassade, auf der Terrasse, auf dem Hausdach, im Garten oder auf der Garage anbringen. Somit können nicht nur Hausbesitzer, sondern auch Mieter und Gartenbesitzer zu Stromproduzenten werden.

Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn sich einige Netzbetreiber als Netzpolizei aufspielen. Es handelt sich um Firmen, deren Rolle am besten mit der Autobahnmeisterei zu vergleichen ist. Wenn Ihr Solar-Gerät eine Konformitätserklärung nach VDE-AR-N 4105 aufweist, haben die Netzbetreiber keine Rechtsgrundlage, um diese Drohung umzusetzen.

Hintergrund:

Nach Informationen der DGS sind in Deutschland ca. 20.000 steckbare Solar-Geräte am Netz, bei max. 50 % wurde der Netzbetreiber informiert. Wie vielen gedroht wurde, ist unbekannt. Keine dieser Drohungen wurde nach unserer Kenntnis umgesetzt. Schicken Sie den Drohbrief an die DGS oder wechseln Sie zu einem Messstellenbetreiber, der steckbare Solar-Geräte befürwortet, z. B. zu Discovergy. Am einfachsten ist dies, durch den Wechsel zu einem Stromanbieter mit Smart-Meter-Tarif möglich. z. B. zu Polarstern (weitere Anbieter auf Anfrage).

Wenn der Netzbetreiber Ihr Balkonkraftwerk bemerkt, werden Sie Post vom Netzbetreiber erhalten. Die Anmeldung kann dann nachgeholt werden.

Sollte die Bundesnetzagentur steckbare Photovoltaik-Module als meldepflichtig ansehen, könnte theoretisch ein Bußgeld nach § 21 (MaStRV) verhängt werden. Praktisch ist das aber kaum umsetzbar. Da man jedoch für sein Balkonkraftwerk in der Regel keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wird, sind die Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur eingeschränkt (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.). Selbst bei den „großen“ PV-Anlagen ist der DGS kein Fall bekannt, bei dem bei der Nichterfüllung von Meldepflichten auf bisherigen gesetzlichen Grundlagen ein Bußgeld verhängt wurde. Wer dieses Risiko ausschließen möchte, kann das Balkonkraftwerk anmelden: Marktstammdatenregister.

Für das Balkonkraftwerk sprechen die in den vergangenen Jahren stark steigenden Strompreise für Endverbraucher. Aktuell kostet eine Kilowattstunde Strom etwa 30 Cent. Als Einspeisevergütung auf Grundlage des EEG werden nur noch wenige Cent für eine Kilowattstunde gut geschrieben, Tendenz sinkend. Im Gegensatz dazu werden mit jeder Kilowattstunde, die das Balkonkraftwerk aus kostenfreiem Sonnenlicht produziert, 30 Cent gespart, Tendenz steigend.

Es geht vorwiegend darum, Standby-Verbräuche abzufedern. Als kleine Richtschnur, hier ein paar Beispiele über typische Standby-Verbräuche in deutschen Haushalten:

  • Radiowecker 4 Watt
  • Hifi-Anlage: 15 Watt
  • PC: 15 Watt
  • Telefonanlage: 5 Watt
  • Zahnbürste: 3 Watt
  • Handyladegerät: 5 Watt
  • DVD-Recorder: 8 Watt
  • Router: 7 Watt
Die Balkonkraftwerke werden derzeit mit PV-Modulen bis zu einer Leistung von 600W ausgestattet. Damit lassen sich rund 550 bis 590 Kilowattstunden pro Jahr erzeugen.
Dies ist nicht abschließend geklärt. Anerkannt ist eine Überauslegung des PV-Moduls (z. B. 300 W PV-Modul an 210 W Wechselrichter) oder die Reduktion der Einspeiseleistung. Theoretisch kann hierfür auch die Grundlast herangezogen werden. (Weiterführende Infos: Clearingstelle EEG)
Strom nimmt immer den Weg des kleinsten Widerstands. Der Weg von den Solarmodulen des Balkonkraftwerkes im Hausnetz zu einem Verbraucher ist kürzer als der Weg zu den öffentlichen Stromversorgern. Deshalb bleibt der Strom vom Balkon im Hausnetz des Kunden. Außerdem bieten wir allen Kunden den Wechsel des Messstellenbetreibers an. Dadurch wird nicht nur Geld gespart, es kann gleichchzeitig auch die Einsparwirkung der Module per App oder PC kontrolliert werden und lästige Großverbraucher ermittelt werden.
Ein typisches Balkonkraftwerk besteht aus einem oder zwei PV-Modulen, das per Schuko-Stecker mit der Steckdose verbunden wird. Zwischen den PV Modulen und der Steckdose ist ein Microwechselrichter verbaut.

Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an einen Endstromkreis ist in keinem Fall zulässig.“

Bewertung: Der Netzbetreiber ignoriert die Normänderung.

Mögliche Reaktion: Falsche Aussagen ignorieren oder dagegen mittels Anzeige bei der BnetzA vorgehen.

Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an die Steckdose ist in keinem Fall zulässig.”

Bewertung: Der Netzbetreiber ist nicht zuständig.

Mögliche Reaktion: Aussage ignorieren.

Netzbetreiber: “Einer Einspeisung über die Steckdose können wir nicht zustimmen.”

Bewertung: Der Gesetzgeber verlangt nur eine Anmeldung, keine Zustimmung. Wenn Sie bei der Anmeldung den Netzschutz mittels NA-Schutz Konformitätserklärung nach AR-N-4105 nachgewiesen haben, hat der Netzbetreiber keine Handhabe, um Ihnen den Betrieb zu verbieten.

Mögliche Reaktion: Wenn Sie keinen Zählertausch wünschen, können Sie den Dialog abbrechen – die Anmeldung ist erfolgt.

Ein Balkonkraftwerk mit 600 Wp erzeugt zwischen 550 und 590 Kilowattstunden pro Jahr, je nach Ausrichtung.

Die Solarmodule des Balkonkraftwerks können untereinander mit berührungssicheren Wieland-Steckern verbunden werden. Lediglich ein Modul wird anschließend direkt per Stecker in die nächstliegende Steckdose gesteckt. Nach einigen Sekunden beginnt die Stromproduktion. Jedes Modul kann auch einzeln angeschlossen werden.

Der Hersteller garantiert die Einhaltung der Sicherheitsstandard für steckbare Stromerzeugungsgeräte nach VED 0100 551. Sie erkennen das z. B. daran:

  • am Stecker ist der maximale AC-Strom des Gerätes in Ampere angegeben
  • das Solargerät ist mit dem VDE-Siegel für sichere Stromerzeugungsgeräte
    gekennzeichnet
  • Wechselrichter und Modul stammen aus deutscher Produktion
  • der Wechselrichter hält die VDE Norm AR 4105 ein